RS OGH 1986/3/4 14Ob13/86, 3Ob138/14m, 8ObA31/21y

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

AngG §10

Rechtssatz

Bei der in der Versicherungsbranche üblichen Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgevergütung vorgenommen wird. Die Folgeprovision gebührt meist für die vom Angestellten durch selbständige Werbung vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges, während eine Provision aus Verträgen, die nicht vom Angestellten vermittelt, sondern ihm zur Verwaltung und Betreuung übergeben wurden, ein Entgelt für die allgemeine Tätigkeit des Vertreters darstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Belohnung, Vergütung, Entgelt, Lohn, Gehalt, laufende Provision, Vermittler, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027977

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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