Norm
AngG §10Rechtssatz
Bei der in der Versicherungsbranche üblichen Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgevergütung vorgenommen wird. Die Folgeprovision gebührt meist für die vom Angestellten durch selbständige Werbung vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges, während eine Provision aus Verträgen, die nicht vom Angestellten vermittelt, sondern ihm zur Verwaltung und Betreuung übergeben wurden, ein Entgelt für die allgemeine Tätigkeit des Vertreters darstellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Belohnung, Vergütung, Entgelt, Lohn, Gehalt, laufende Provision, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027977Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021