Norm
AngG §10 IRechtssatz
Die Schwierigkeiten der Zurechnung der vereinbarten Provision zu den vom Versicherungsverteter erbrachten einzelnen Leistungen werden dadurch hervorgerufen, daß die neben einer Einmalprovision (Abschlußprovision) für die Vermittlung gewährten laufenden Provisionen nicht reine Verwaltungsprovision, sondern zugleich Vermittlungsprovision und laufende Verwaltungsprovision sind und beide Anteile ununterschieden in einem einheitlichen Provisionssatz zusammengefaßt werden. Er wird also auch das Entgelt für die mit der Betreuung der geworbenen Kundschaft verbundene Mühewaltung in Form einer "Provision" bezahlt. - Erörterung der verschiedenen Provisionen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Beteiligung, Vertreter, Berechnung, Bemessung, Abrechnung, Lohn, Gehalt, Unterscheidung, Vergütung, Folgeprovision, Vermittler, AgentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027948Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00013_8600000_001