RS OGH 1986/3/4 14Ob22/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Die Ablehnung einer Anordnung, deren Befolgung durch den Arbeitnehmer zu einer Schädigung seiner Gesundheit oder Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit führen würde ist nicht pflichtwidrig. Auch die (teilweise) Abdeckung bestehender Risken durch Versicherungen verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, die Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit und allfällige Verletzungen und andere Unfallsfolgen durch die Befolgung einer Anordnung auf sich zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 22/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 22/86
    Veröff: RdW 1986,219 = ZAS 1988,22 (mit Kommentar von Schima, 28)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060695

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0140OB00022_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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