Norm
GewO 1859 §82 litfRechtssatz
Die Ablehnung einer Anordnung, deren Befolgung durch den Arbeitnehmer zu einer Schädigung seiner Gesundheit oder Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit führen würde ist nicht pflichtwidrig. Auch die (teilweise) Abdeckung bestehender Risken durch Versicherungen verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, die Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit und allfällige Verletzungen und andere Unfallsfolgen durch die Befolgung einer Anordnung auf sich zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060695Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00022_8600000_001