Norm
EO §371aRechtssatz
Das Ersuchen der betreibenden Partei, von der Festsetzung bzw Auferlegung einer Sicherheitsleistung mit Rücksicht darauf "abzusehen", daß dem Verpflichteten "praktisch kein Schade durch die Bewilligung dieser Exekution entstehen" könne, stellte keine Erklärung dar, eine vom Gericht nach freiem Ermessen dennoch bestimmte Sicherheit auf keinen Fall leisten zu wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004823Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00011_8600000_002