Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Wenn im Zusammenhang mit sehr weitreichenden Gebietsänderungen zwingend eine Verschiebung im Umfang der Gemeindeaufgaben eintritt und in diesem Sinn eine Gemeinde für ein bestimmtes Gebiet von allen öffentlichen Pflichten befreit wird, dann entspricht es dem öffentlichen Interesse, daß der Gemeinde, die in diesem Gebiet jetzt alle öffentlichen Aufgaben neu übertragen erhält, auch ein entsprechender Teil des Vermögens der bisherigen Gemeinde - entschädigungslos - zugewiesen wird. Ganz besonders tritt dies für Grundstücke zu, mögen diese auch nicht zum öffentlichen Gut gehören, die in dem Gebiet liegen, für das jetzt eine neue Gemeinde alle hoheitsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010821Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00594_8500000_001