RS OGH 1986/3/5 1Ob538/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1986
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Norm

ZPO §460 Z1
ZPO §503 Abs1 Z2 C3b
ZPO §503 Abs1 Z2 C6

Rechtssatz

Im Ehescheidungsverfahren, in dem für den beklagten Ehegatten ein Prozeßkurator bestellt wurde, weil er sonst wegen einer psychischen Erkrankung Gefahr liefe, das Prozeßgeschehen nicht zu erfassen und uneinsichtig und unangemessen zu reagieren, darf das Gericht nicht wegen wiederholter Mißachtung gerichtlicher Ladungen von Parteienvernehmung und ärztlicher Begutachtung Abstand nehmen, ehe nach § 406 Z 1 ZPO, § 87 GOG vorgegangen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041681

Dokumentnummer

JJR_19860305_OGH0002_0010OB00538_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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