Norm
ZPO §460 Z1Rechtssatz
Im Ehescheidungsverfahren, in dem für den beklagten Ehegatten ein Prozeßkurator bestellt wurde, weil er sonst wegen einer psychischen Erkrankung Gefahr liefe, das Prozeßgeschehen nicht zu erfassen und uneinsichtig und unangemessen zu reagieren, darf das Gericht nicht wegen wiederholter Mißachtung gerichtlicher Ladungen von Parteienvernehmung und ärztlicher Begutachtung Abstand nehmen, ehe nach § 406 Z 1 ZPO, § 87 GOG vorgegangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041681Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0010OB00538_8600000_001