Norm
ZPO §235 B1Rechtssatz
Die Novellierung des § 235 ZPO durch die ZVN 1983 hat deutlich gemacht, daß es zu den Grundprinzipien des österreichischen Zivilprozesses gehört, selbst Parteifehler tunlichst auf möglichst rasche und ökonomische Art zu sanieren, weil nichts volkswirtschaftlich sinnloser ist, als ein Verfahren durchzuführen, von dem man schon weiß, daß es zur Klärung eines wirklich zwischen bestimmten Parteien offenen Streitfalles nicht beitragen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039383Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00506_8600000_002