Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Eine Verletzung des Eigentums kann nicht nur durch einen individuellen Verwaltungsakt sondern auch durch ein Gesetz erfolgen. Sie wären gegeben, wenn durch ein einfaches Landesgesetz der sogenannte Wesenskern dieses Grundrechtes, durch dessen Aushöhlung, Schmälerung oder Umgehung beeinträchtigt würde. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird dabei nur verletzt, wenn die Verfassung dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang konkrete Schranken auferlegen würde; sonst kann der einfache Gesetzgeber bestimmte Problemkreise durch ein Gesetz abschließend regeln, ohne einen gesonderten zusätzlichen, individuellen Vollziehungsakt vorzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012