RS OGH 1986/3/5 3Ob594/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1986
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Norm

B-VG Art83 Abs2
1.ZPMRK Art1 I1

Rechtssatz

Eine Verletzung des Eigentums kann nicht nur durch einen individuellen Verwaltungsakt sondern auch durch ein Gesetz erfolgen. Sie wären gegeben, wenn durch ein einfaches Landesgesetz der sogenannte Wesenskern dieses Grundrechtes, durch dessen Aushöhlung, Schmälerung oder Umgehung beeinträchtigt würde. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird dabei nur verletzt, wenn die Verfassung dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang konkrete Schranken auferlegen würde; sonst kann der einfache Gesetzgeber bestimmte Problemkreise durch ein Gesetz abschließend regeln, ohne einen gesonderten zusätzlichen, individuellen Vollziehungsakt vorzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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