RS OGH 1986/3/5 3Ob11/86

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Veröffentlicht am 05.03.1986
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Norm

EO §371a

Rechtssatz

Wenn die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung auf Grund eines Endurteiles erster Instanz beantragt, gegen das Berufung erhoben wurde, ohne die im § 370 EO geforderte Bescheinigung auch nur anzubieten, liegt darin eine (gerade noch ausreichende) inhaltliche Berufung auf § 371 a EO, dessen ziffernmäßige Anführung im Exekutionsantrag in einem solchen Fall ebensowenig erforderlich ist, wie ein ausdrückliches Anbieten der vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0004819

Dokumentnummer

JJR_19860305_OGH0002_0030OB00011_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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