RS OGH 1986/3/5 3Ob506/86, 3Ob557/91, 5Ob143/03w, 1Ob68/04p, 3Ob308/04x, 1Ob107/07b, 9ObA82/07k, 6Ob

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Veröffentlicht am 05.03.1986
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Norm

ZPO §235

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. Auf späteres Vorbringen kann dabei allerdings nicht Rücksicht genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 506/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 506/86
  • 3 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 557/91
    nur: Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. (T1) Veröff: GesRZ 1992,287 = ecolex 1992,243
  • 5 Ob 143/03w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 143/03w
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 68/04p
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 68/04p
    Auch; nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall schadet die Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts nicht, wenngleich es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt. (T2)
  • 3 Ob 308/04x
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 308/04x
    Auch; nur: Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung. (T3); Beisatz: Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, stellt nämlich keine Änderung der Partei - und auch keine Änderung der Klage - dar. (T4)
  • 1 Ob 107/07b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 107/07b
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist. (T5)
  • 9 ObA 82/07k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 82/07k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 266/08y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 266/08y
  • 8 Ob 51/10y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 51/10y
    nur T3
  • 2 Ob 75/14i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 75/14i
    Vgl; Beisatz: Hier: Klage gegen Halter des am Unfall beteiligten LKW gerichtet; dies ist erkennbar nicht der in Anspruch genommene (einzige) Geschäftsführer, sondern die gleichnamige GmbH. (T6)
  • 2 Ob 100/14s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
    Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T7)
  • 5 Ob 224/20g
    Entscheidungstext OGH 21.01.2021 5 Ob 224/20g
    nur T1
  • 2 Ob 212/20w
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 212/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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