Norm
ZPO §235Rechtssatz
Ergibt sich aus der Klagserzählung - etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch Genommenen wissen mussten, wen sie betraf - wer Beklagter sein sollte, liegt selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung, wenn nur die Beziehung auf Beklagtenseite entsprechend eng ist. Auf späteres Vorbringen kann dabei allerdings nicht Rücksicht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021