TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/15 2003/21/0149

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Juni 2003, Zl. Fr 2133/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 21. April 2003 unter Verwendung eines gefälschten Visums über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist. Sein am 25. April 2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gestellter Asylantrag sei letztinstanzlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Mai 2003 gemäß § 6 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremden- oder dem Asylgesetz. Er sei mittellos und von mittellosen Personen gehe eine nicht zu unterschätzende Gefahr im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG aus. Mittellose Personen könnten sich nämlich ihren Lebensunterhalt durch kriminelle Machenschaften verschaffen oder einer österreichischen Gebietskörperschaft wirtschaftlich zur Last fallen. Diese Gefahr mache im Zusammenhang mit der illegalen Einreise die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutz der in § 36 Abs.1 FrG genannten Güter erforderlich.

Der Beschwerdeführer habe behauptet, keine familiären Bindungen zu in Österreich aufhältigen Personen zu haben. Im Hinblick auf § 37 FrG könne die Behörde keine gewichtigen schutzwürdigen Umstände finden. Bei erst vor kurzem illegal nach Österreich eingereisten Fremden könne allfälligen Schutzinteressen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, wie es möglicherweise bei rechtmäßig eingereisten und längere Zeit legal aufhältig gewesenen Personen der Fall sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine von der belangten Behörde festgestellte Mittellosigkeit. Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei; dem Beschwerdeführer kommt wegen des - unbestrittenen - Fehlens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nicht die Schutzwirkung des § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zu. Entgegen der Beschwerdeansicht geht von mittellosen Personen eine Gefahr für öffentliche Interessen aus, die die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2003/21/0083).

Die Beschwerde wirft zwar der belangten Behörde vor, diese habe keine Feststellungen über einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers getroffen, legt aber die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in keiner Weise dar. Da sich der Beschwerdeführer unbestritten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst ca. zwei Monate im Bundesgebiet befunden hat und die Anwesenheit von Familienangehörigen im Inland nicht behauptet wurde, kann ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht gesehen werden, weshalb es einer Beurteilung nach § 37 FrG nicht bedarf. Entgegen der Beschwerdeansicht wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, besondere integrationsbegründende Umstände vorzubringen. Auf eine allfällige Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht Bedacht zu nehmen, wird doch mit diesem nicht ausgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde.

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde sind Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen.

Letztlich liegt der von der Beschwerde gerügte Begründungsmangel nicht vor; die Beschwerde enthält auch keine Ausführungen darüber, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210149.X00

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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