Norm
StGB §287Rechtssatz
1) Wer Alkohol mit Medikamenten kombiniert, muß grundsätzlich damit rechnen, daß die Wirkung des genossenen Alkohols durch das Medikament erheblich gesteigert werden kann.
2) Für die Schuld des Rauschtäters bleibt es ohne Bedeutung, ob er gegenüber möglichen Rauschtaten besondere Vorkehrungen getroffen hat; derartige Zurüstungen sind ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten.
Hans OLG Hamburg vom 17.11.1981, 1 Ss 14/81; Veröff: MDR 1982,598 = JR 1982,345 (mit Anmerkung Horn)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095798Dokumentnummer
JJR_19860306_OGH0002_0130OS00016_8600000_002