Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
§ 269 StGB normiert kein Sonderdelikt. Wer immer daher Gewalt oder eine gefährliche Drohung gegen einen Beamten zur Hinderung einer Amtshandlung gebraucht, für den ist grundsätzlich auszuschließen, daß "die Vollendung der Tat ...... nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war". Ein konkreter Einfluß der Alkoholisierung des Täters auf den Geschehnisablauf hat bei einem Schuldspruch nach § 287 StGB außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090252Dokumentnummer
JJR_19860306_OGH0002_0130OS00016_8600000_001