RS OGH 1986/3/6 13Os16/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §15 Abs3 D
StGB §269
StGB §287

Rechtssatz

§ 269 StGB normiert kein Sonderdelikt. Wer immer daher Gewalt oder eine gefährliche Drohung gegen einen Beamten zur Hinderung einer Amtshandlung gebraucht, für den ist grundsätzlich auszuschließen, daß "die Vollendung der Tat ...... nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war". Ein konkreter Einfluß der Alkoholisierung des Täters auf den Geschehnisablauf hat bei einem Schuldspruch nach § 287 StGB außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0090252

Dokumentnummer

JJR_19860306_OGH0002_0130OS00016_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten