RS OGH 1986/3/11 10Os11/86, 11Os40/87, 15Os75/87, 15Os50/89, 11Os140/89, 11Os125/90, 14Os23/91, 12Os

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Veröffentlicht am 11.03.1986
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Norm

StGB §76

Rechtssatz

Eine heftige Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB muß nicht unbedingt auf einem Verhalten des Tatopfers allein beruhen; diesfalls ist bei der Beurteilung der Entstehung des Affekts in bezug auf eine allgemeine Begreiflichkeit auch das Verhalten des daran beteiligten Dritten mitzuberücksichtigen. In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam "im Zeitlupentempo" kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation anderseits rechtserheblich zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 11/86
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 10 Os 11/86
    Veröff: EvBl 1987/13 S 55
  • 11 Os 40/87
    Entscheidungstext OGH 05.05.1987 11 Os 40/87
    nur: In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt. (T1)
  • 15 Os 75/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
    Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 10 Os 11/86; nur: In jedem Fall setzt allerdings die Beurteilung einer Tat als Totschlag in jedem Fall primär eine Spontaneität des Tötungswillens voraus, die bei einem konkret vorgefaßten Tötungsentschluß fehlt; insoweit ist jedoch zwischen einem solchen "protrahierten Affekt", bei dem es zu einer rational gesteuerten Affektentladung gleichsam "im Zeitlupentempo" kommt, einerseits und einer spontanen Affektauslösung aus einem möglicherweise mehr zufälligen Anlaß am Ende einer gleichfalls als "protrahierter Affekt" zu beurteilenden Krisensituation anderseits rechtserheblich zu unterscheiden. (T2)
  • 15 Os 50/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 15 Os 50/89
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Spontanität nicht bloß des Tatentschlusses, sondern zudem der Tatausführung erforderlich. (T3)
  • 11 Os 140/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1990 11 Os 140/89
    Vgl auch; nur T1; Veröff: NRsp 1990/103
  • 11 Os 125/90
    Entscheidungstext OGH 14.12.1990 11 Os 125/90
    Vgl auch; nur T1
  • 14 Os 23/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 14 Os 23/91
    nur T1
  • 12 Os 43/93
    Entscheidungstext OGH 27.05.1993 12 Os 43/93
    Vgl auch; nur T2
  • 12 Os 84/93
    Entscheidungstext OGH 12.08.1993 12 Os 84/93
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Os 77/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 77/93
    nur T1
  • 13 Os 124/97
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 13 Os 124/97
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der tiefgreifende und zur Tatzeit noch aktuelle Affekt muß für den spontanen Tatentschluß (aber auch für die Spontanietät der Tatausführung) kausal sein. (T4)
  • 15 Os 130/18h
    Entscheidungstext OGH 12.12.2018 15 Os 130/18h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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