Norm
StGB §37Rechtssatz
Eine auf Ausschaltung der Anwendung des § 37 StGB gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft, die lediglich die Verhängung einer "schuldangemessenen unbedingten Freiheitsstrafe" begehrt, läßt angesichts dieser hinsichtlich des Strafausmaßes in jeder Richtung offen bleibenden Formulierung die Interpretation zu, daß die Anklagebehörde (allenfalls auch) die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß begehrt, das unter jenem der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092044Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_001OOS00156_8500000_001