Norm
StGB §216 Abs2Rechtssatz
Beim qualifizierten Tatbestand des § 216 Abs 2 StGB (idF StGNov 1984, BGBl 1984/295) handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das mit der vom entsprechenden Vorsatz bestimmten Handlung des Täters bereits vollendet ist, mag dieser auch in der Folge keine fortlaufende Einnahme erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095326Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_0100OS00156_8500000_002