Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Eine "versuchte Beteiligung" an einer - noch nicht ins Versuchsstadium getretenen - Tat ist keineswegs schlechthin strafbar, sondern kraft der Regelung des § 15 Abs 2 StGB nur bei Vorliegen eines (mißlungenen oder erfolglosen) Bestimmungsversuches, nicht aber bei einem sonstigen Tatbeitrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089575Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_0110OS00021_8600000_001