RS OGH 1986/3/11 11Os21/86

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Veröffentlicht am 11.03.1986
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Norm

StGB §12 Bb
StGB §15 Abs2 E

Rechtssatz

Eine "versuchte Beteiligung" an einer - noch nicht ins Versuchsstadium getretenen - Tat ist keineswegs schlechthin strafbar, sondern kraft der Regelung des § 15 Abs 2 StGB nur bei Vorliegen eines (mißlungenen oder erfolglosen) Bestimmungsversuches, nicht aber bei einem sonstigen Tatbeitrag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089575

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_0110OS00021_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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