RS OGH 1986/3/11 10Os11/86, 12Os123/86, 15Os71/88 (15Os77/88), 15Os21/89, 16Os12/90, 13Os76/92, 13Os

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Veröffentlicht am 11.03.1986
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Norm

StPO §314

Rechtssatz

Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar, und zwar auch dann, wenn es zur Widerlegung seiner Verantwortung des Rückgriffs auf ein Sachverständigengutachten bedarf; hängt doch auch dessen Beweiskraft ausschließlich von seiner pflichtgemäßen Würdigung durch das jeweils zur Entscheidung über die Tatfrage berufene Organ ab. Den Geschwornen diese ausschließliche Entscheidungskompetenz mit der Begründung zu entziehen, dass die Verantwortung des Angeklagten nicht plausibel sei, würde gerade in solchen Fällen jenen Sinn und Zweck des geschwornengerichtlichen Verfahrens, wonach die Gefahr einer durch forensische Erfahrung bedingten Schematisierung der Beweiswürdigung durch deren Übertragung an Laienrichter ausgeschaltet werden soll, augenscheinlich ins Gegenteil verkehren. Nur ein offensichtlich denkgesetzwidriges Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren, weil es in jedem Fall und von vornherein ungeeignet wäre, zu deren mangelfreier (Z 9) Bejahung zu führen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 11/86
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 10 Os 11/86
    Veröff: EvBl 1987/13 S 55
  • 12 Os 123/86
    Entscheidungstext OGH 21.08.1986 12 Os 123/86
    Vgl auch; Beisatz: Zu § 313 StPO. (T1)
  • 15 Os 71/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 15 Os 71/88
    Vgl auch
  • 15 Os 21/89
    Entscheidungstext OGH 07.03.1989 15 Os 21/89
    Vgl auch
  • 16 Os 12/90
    Entscheidungstext OGH 06.07.1990 16 Os 12/90
    Vgl auch
  • 13 Os 76/92
    Entscheidungstext OGH 18.11.1992 13 Os 76/92
    Vgl auch
  • 13 Os 84/03
    Entscheidungstext OGH 02.07.2003 13 Os 84/03
    nur: Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung unabdingbar. (T2); Beisatz: Hier: Die vom Schwurgerichtshof in der Begründung der Abweisung des Antrags auf Stellung einer bestimmten Eventualfrage dargelegten Erwägungen beinhalten eine der Beurteilung durch die (dazu als Tatrichter allein berufenen) Geschworenen vorgreifende und daher unzulässige Beweiswürdigung. (T3)
  • 11 Os 86/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 86/03
    Auch; nur: Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar, und zwar auch dann, wenn es zur Widerlegung seiner Verantwortung des Rückgriffs auf ein Sachverständigengutachten bedarf; hängt doch auch dessen Beweiskraft ausschließlich von seiner pflichtgemäßen Würdigung durch das jeweils zur Entscheidung über die Tatfrage berufene Organ ab. (T4); Beisatz: Das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erstattete, für die Beurteilung der angeklagten Tat rechtlich erhebliche Tatsachenvorbringen muss mehr als bloß abstrakt denkbar sein. (T5); Beisatz: Eine Eventualfrage ist auch dann zu stellen, wenn das Vorbringen durch ein vorliegendes Sachverständigengutachten widerlegt erscheint. (T6)
  • 14 Os 78/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 14 Os 78/03
    nur T2; Beisatz: Nur ein denkgesetzwidriges oder sonst unerhebliches Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren. (T7)
  • 13 Os 6/08v
    Entscheidungstext OGH 13.02.2008 13 Os 6/08v
    Auch; Beisatz: Ist ein in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist auch die darauf bezogene Fragestellung an die Geschworenen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung unabdingbar, weil die Würdigung der für die Entscheidung der Schuldfrage zu berücksichtigenden Verfahrensergebnisse im geschworenengerichtlichen Verfahren allein den Laienrichtern zukommt (WK-StPO §314 Rz14). (T8)
  • 13 Os 6/19k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2019 13 Os 6/19k
    Vgl auch; Beisatz: Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss. (T9)
  • 13 Os 121/19x
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 13 Os 121/19x
    nur T2; Beis wie T8
  • 14 Os 148/21b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 14 Os 148/21b
    Vgl; Beis insb T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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