RS OGH 1986/3/13 13Os22/86, 10Os55/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1986
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Norm

StGB §33 Z2
StGB §34

Rechtssatz

Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist kein Milderungsgrund, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl auch § 39 StGB).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 22/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 13 Os 22/86
  • 10 Os 55/87
    Entscheidungstext OGH 26.05.1987 10 Os 55/87
    Beisatz: Letzteres auch nur dann, wenn sich der Angeklagte bis zur Begehung der nunmehr abgeurteilten Straftaten durch einen längeren Zeitraum wohlverhalten hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091522

Dokumentnummer

JJR_19860313_OGH0002_0130OS00022_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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