- 7 Ob 551/86
Veröff: SZ 59/50 = JBl 1986,644
- 2 Ob 532/87
Vgl auch; Beisatz: Mangels Benützung des Weges durch jedermann für den Kraftfahrzeugverkehr - ein Gemeingebrauch zum Gehen und Radfahren ist unerheblich - kommt auch die Ersitzung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit zu Gunsten des allgemeinen Verkehrs beziehungsweise der Gemeinde nicht in Betracht. (T1)
- 2 Ob 550/89
- 2 Ob 521/94
nur: Zur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belasteten unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten. (T2)
- 7 Ob 2433/96m
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2433/96m
- 5 Ob 106/97t
Vgl auch; nur: Wenn Notwendigkeit für die Wegbenützer überhaupt Tatbestandsmerkmal ist, sind daran keine strengen Anforderungen zu stellen. (T3)
Beisatz: Notwendigkeit ist zwar nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen, jedenfalls muss aber ein über bloße Bequemlichkeit oder Wegeabkürzungen hinausreichender allgemeiner Vorteil des betroffenen Rechts gegeben sein (JBl 1996, 600). (T4)
- 10 Ob 144/99w
nur T2; Beisatz: Für die Ersitzung von Wegerechten durch eine Gemeinde genügt die Benützung durch Gemeindeangehörige und/oder durch das Touristenpublikum, wobei es genügt, dass die Benützung so erfolgt, wie wenn es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde. (T5)
Veröff: SZ 72/136
- 7 Ob 207/99p
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 134/01x
Vgl auch; nur: Zur Ersitzung eines Wegrechts für die Allgemeinheit durch die Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss, dessen Wirksamkeit erheblichen Zweifel unterliegt, nicht erforderlich. Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. (T6)
- 10 Ob 77/04b
Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 9 Ob 122/06s
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 208/08v
Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist regelmäßig Frage des Einzelfalls. (T7)
- 9 Ob 22/09i
nur: Es genügt, dass alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. (T8)
Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutenden Fremdenverkehr genügt für das Erfordernis der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl. (T9)
- 6 Ob 138/09a
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach
§ 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T10)
- 8 Ob 136/10y
Vgl auch
- 5 Ob 40/14i
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 40/14i
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 Ob 16/15s
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 16/15s
Auch; nur T8; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T4 nur: Notwendigkeit ist nicht mit Unentbehrlichkeit gleichzusetzen. (T11)
Beisatz: Für einen alpinen Verein kann nichts anderes gelten als für eine Gemeinde. (T12)
- 1 Ob 151/18i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
- 4 Ob 134/21s
Vgl; nur T3; Beis wie T4; nur T6; Beis wie T7; nur T8