RS OGH 1986/3/13 7Ob6/86, 6Ob193/04g, 1Ob150/13k

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Veröffentlicht am 13.03.1986
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Norm

VersVG §74
VersVG §75
VersVG §78

Rechtssatz

Bei der Versicherung für fremde Rechnung kommt für die verhaltensabhängigen Risikoausschlüsse (§§ 61 und 152 VersVG) gemäß § 78 VersVG sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten in Betracht. Die Versicherung für fremde Rechnung kann neben fremdem Interesse auch eigenes Interesse decken und setzt in der Regel voraus, dass der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers, fremdes Interesse zu versichern, aus den Umständen erkennen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080818

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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