Norm
VersVG §74Rechtssatz
Bei der Versicherung für fremde Rechnung kommt für die verhaltensabhängigen Risikoausschlüsse (§§ 61 und 152 VersVG) gemäß § 78 VersVG sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten in Betracht. Die Versicherung für fremde Rechnung kann neben fremdem Interesse auch eigenes Interesse decken und setzt in der Regel voraus, dass der Versicherer den Willen des Versicherungsnehmers, fremdes Interesse zu versichern, aus den Umständen erkennen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080818Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014