Norm
StGB §136 Abs4Rechtssatz
Den Strafausschließungsgrund des § 136 Abs 4 zweiter Fall StGB (sogenanntes "Dienstnehmerprivileg") kann nur in Anspruch nehmen, wer selbst die Dienstnehmereigenschaft aufweist oder sich an der Tat des Dienstnehmers beteiligt (§ 136 Abs 4 letzter Satz StGB); ein Dritter, der ein Fahrzeug nicht nur ohne Einwilligung des Berechtigten, sondern auch ohne Wissen und Mitwirkung des Dienstnehmers dem es anvertraut ist - in Gebrauch nimmt, bleibt strafrechtlich verantwortlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094170Dokumentnummer
JJR_19860317_OGH0002_0110OS00024_8600000_002