Norm
StGB §136Rechtssatz
Berechtigter im Sinne des Abs 1 und 4 ist derjenige, welchem die (freie) Befugnis zusteht, das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel selbst zu benützen und auch anderen die Benützung des Fahrzeuges zu gestatten oder sie von solchem Gebrauch auszuschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093950Dokumentnummer
JJR_19860317_OGH0002_0110OS00024_8600000_001