RS OGH 1986/3/17 1Ob542/86, 2Ob637/86, 6Ob201/05k, 6Ob284/05s, 5Ob44/06s, 6Ob74/07m, 2Ob173/08t, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1986
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Norm

AußStrG §238
AußStrG §249 Abs2
AußStrG 2005 §127

Rechtssatz

Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt die Rechtsmittelbefugnis des Betroffenen im Verfahren zur Bestellung des Sachwalters nicht ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 542/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 542/86
  • 2 Ob 637/86
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 2 Ob 637/86
  • 6 Ob 201/05k
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 201/05k
    Vgl auch; Beisatz: § 127 erster Satz AußStrG 2005 ist dahin auszulegen, dass - in Abkehr von der Rechtsprechung zu § 249 Abs 2 AußStrG (alt) - auch diejenige Person, die im angefochtenen Beschluss als (endgültiger) Sachwalter bestellt wurde, ungeachtet dessen, dass die Sachwalterbestellung noch nicht rechtskräftig ist, (auch) im Namen und Interesse des Betroffenen Rekurs gegen die Sachwalterbestellung erheben kann. (T1); Veröff: SZ 2005/142
  • 6 Ob 284/05s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 284/05s
    Vgl auch; Beisatz: Dritte haben im Sachwalterbestellungsverfahren nur ein Anregungsrecht. Mit einer formellen Antragstellung kann eine Parteistellung nicht begründet werden. (T2); Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur, dass Dritte, auch Verwandte des Betroffenen, kein Rekursrecht haben, kann im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG 2005 fortgeschrieben werden. (T3)
  • 5 Ob 44/06s
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 44/06s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 74/07m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 74/07m
    Beisatz: Der betroffenen Person steht im Verfahren über die Sachwalterschaft ein Rekursrecht im eigenen Namen zu, das sich auf sämtliche Beschlüsse im Bestellungsverfahren bezieht, insbesondere auf den Bestellungs- wie auch den Einstellungsbeschluss. (T4)
  • 2 Ob 173/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 173/08t
    Auch; Beis auch wie T4
  • 6 Ob 164/14g
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 164/14g
    Auch; Beisatz: Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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