RS OGH 1986/3/18 5Ob519/86, 8Ob581/91, 6Ob637/93, 6Ob35/04x, 5Ob83/07b, 1Ob135/08x, 3Ob160/16z, 6Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1986
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 B
MRG §30 Abs2 Z9 B

Rechtssatz

Selbstverschuldeter Eigenbedarf ist anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfes zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun zum Entstehen bringt, sei es, dass er eine Gelegenheit, den Eigenbedarf auf eine andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen, versäumt. Für die Annahme eines selbstverschuldeten Eigenbedarfes genügt es, dass dieser vorhersehbar war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 519/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 519/86
  • 8 Ob 581/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 581/91
    Beisatz: Selbstverschulden am Eigenbedarf ist ferner anzunehmen, wenn der Vermieter eine Wohnung aufgegeben oder einem Dritten überlassen hat, obwohl er wusste, dass seine neue Unterkunft zu Wohnzwecken nicht geeignet ist. (T1) Veröff: WoBl 1993,15 (Call)
  • 6 Ob 637/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 6 Ob 637/93
  • 6 Ob 35/04x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 35/04x
    Vgl
  • 5 Ob 83/07b
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 83/07b
  • 1 Ob 135/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 135/08x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbstverschuldeter Eigenbedarf bejaht; der Vermieter hat es unterlassen, Mietrechte an einer Gemeindewohnung im Wege einer Mietrechtsabtretung zu erwerben, indem er eine für die Abtretung notwendige Zustimmungserklärung nicht beibrachte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. (T2)
  • 3 Ob 160/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 160/16z
  • 6 Ob 129/18s
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 129/18s
  • 4 Ob 224/18x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 224/18x
    Beisatz: Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können. (T3)
    Beisatz: Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beurteilung wirft
    – abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T4)
  • 5 Ob 174/21f
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 174/21f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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