Norm
MRG §30 Abs2 Z8 BRechtssatz
Unter dem selbstverschuldeten Eigenbedarf ist einerseits nicht jeder selbst verursachte Eigenbedarf andererseits aber auch nicht nur der in rechtswidriger, sittenwidriger Weise zum Zweck der Umgehung des Gesetzes herbeigeführte Eigenbedarf zu verstehen. Als selbstverschuldet ist der Eigenbedarf dann anzusehen, wenn er durch ein Verhalten des Vermieters herbeigeführt wurde, das mit einem auf Einhaltung bestehender Mietvertragsverpflichtungen gerichteten Verhalten eines Vermieters nicht vereinbar ist, insbesondere nicht mit einer durch die Umstandsklausel verständlich gemachten Vertragsauflösungstendenz in Einklang gebracht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070568Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008