Norm
ABGB §273Rechtssatz
Die Frage, in welchem Umfang dem Betroffenen Beträge aus seinem Vermögen laufend zur Verfügung zu stellen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sodass diesbezüglich die Annahme einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087153Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015