Norm
ABGB §6Rechtssatz
Bei der Normierung von Schadenersatzpflichten wohnt dem ABGB die Tendenz zur Klarstellung auch für den rechtsunkundigen inne. Das gelangt auch in Fällen zum Ausdruck bei denen die Schadenersatzpflicht eines Vertragspartners ohne weiteres schon aus den §§ 1293 ff ABGB abgeleitet werden könnte (§§ 934, 430, 1079 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008872Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0060OB00536_8600000_002