Norm
StPO §364Rechtssatz
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Erstattung von Gegenausführungen (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) ist nach § 364 StPO kein Raum, weil es sich dabei - unter Bedacht darauf, daß eine Präklusion des betreffenden Vorbringens nicht in Betracht kommt und auch dessen formelle Erledigung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist - bloß um instruktionelle Fristen handelt, sodaß derartige Schriftsätze dem Rechtsmittelgericht selbst nach der (im Anschluß an den Fristenablauf bereits durchgeführten) Aktenvorlage zu übermitteln sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101298Dokumentnummer
JJR_19860324_OGH0002_0100OS00032_8600000_002