RS OGH 1986/3/24 10Os32/86 (10Os35/86), 14Os106/91 (14Os107/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1986
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Norm

StPO §364

Rechtssatz

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Erstattung von Gegenausführungen (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) ist nach § 364 StPO kein Raum, weil es sich dabei - unter Bedacht darauf, daß eine Präklusion des betreffenden Vorbringens nicht in Betracht kommt und auch dessen formelle Erledigung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist - bloß um instruktionelle Fristen handelt, sodaß derartige Schriftsätze dem Rechtsmittelgericht selbst nach der (im Anschluß an den Fristenablauf bereits durchgeführten) Aktenvorlage zu übermitteln sind.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 32/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1986 10 Os 32/86
  • 14 Os 106/91
    Entscheidungstext OGH 15.10.1991 14 Os 106/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verspätete Ausführung der (zureichend) angemeldeten Berufung im schöffengerichtlichen Verfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101298

Dokumentnummer

JJR_19860324_OGH0002_0100OS00032_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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