Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
"Bottichfrisch" für Sauerkraut - ebenso wie Bezeichnungen "naturrein", "ohne chemischen Zusatz" oder dergleichen - ist dann irreführend, wenn das betreffende Sauerkraut vor dem Abfüllen noch einer zusätzlichen chemischen Behandlung unterzogen, also "konserviert" worden und deshalb nicht mehr als "frisch" zu bezeichnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0078303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013