Norm
AngG §23 Abs3 IIIRechtssatz
Im Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form nicht kennt, muß sich - soll die Regelung des § 23 Abs 3 AngG herangezogen werden, der neue Dienstgeber verpflichten, den Abfertigungsanspruch unbeschadet der abweichenden Rechtslage im Ausland im Falle einer späteren Auflösung des Dienstverhältnisses zu erfüllen oder gleichartige Leistungen zu erbringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsplatzwechsel, Vereinbarung, Zahlungspflicht, Ende, Beendigung, Vertrag, Angestellte, Anwendungsbereich, international, GeltungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028398Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_002