Norm
ZPO §235 ERechtssatz
Auch eine "nachträgliche kumulative Klagenhäufung" - also eine Erweiterung des Klagebegehrens durch nachträglich erhobene zusätzliche Ansprüche - ist stets eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039675Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008