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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. April 2003, Zl. Fr 8337/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung wird bewilligt.
Begründung
Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde am 2. Juli 2003 die Aufforderung zugestellt, näher bezeichnete Mängel der gegen den genannten Bescheid eingebrachten Beschwerde (hg. Zl. 2003/21/0058) zu beheben, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und die zurückgestellte Beschwerde auch dann dem Verwaltungsgerichtshof binnen vier Wochen wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.
Am 9. Juli 2003 gab der Vertreter des Beschwerdeführers einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung zur Post, dem die ursprünglich vorgelegte Beschwerde nicht angeschlossen war.
Mit dem am 6. August 2003 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist und begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen: Nach Vorlage des diktierten Mängelbehebungsschriftsatzes habe der Vertreter festgestellt, dass die Beschwerde nur zweifach ausgefertigt, tatsächlich aber dreifach vorzulegen sei. Er habe daher die bearbeitende Sekretärin angewiesen, eine weitere Ausfertigung auszudrucken und zur Unterschrift vorzulegen. Dies sei auch geschehen und er habe die Sekretärin angewiesen, den Schriftsatz dreifach unter Beilage der entsprechenden Urkunden - die zu diesem Zeitpunkt auch angeschlossen gewesen seien - zur Post zu geben. Weitere Kontrollen seien nicht mehr durchgeführt worden, weil er sich auf seine erfahrene Sekretärin habe verlassen können. Es sei nicht mehr genau feststellbar, wie es dann doch zu dem Fehler habe kommen können, dass die Beschwerde nur zweifach und ohne die ursprüngliche unverbesserte Beschwerde abgeschickt worden sei. Die erfahrene Sekretärin habe offenbar eine jüngere Kollegin damit beauftragt, den Schriftsatz samt den Beilagen zur Post zu geben. Dieser sei offenbar das Missgeschick unterlaufen, weil sie nur die ursprüngliche Beschwerde, auf welcher "2-fach" stand, zur Post gegeben und dabei übersehen habe, dass sich auch eine dritte Ausfertigung im Akt befunden habe. Der Vertreter sei mit der Sache dann nicht mehr betraut gewesen, der Akt sei mit fünf Wochen kalendiert worden. In einem Telefonat vom 30. Juli 2003 habe der Vertreter von der beabsichtigten Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfahren. Eine Nachschau nach dem Telefonat vom 30. Juli 2003 habe ergeben, dass sich tatsächlich die unverbesserte Beschwerde im Original im Akt befunden habe, ebenso die weitere Gleichschrift der Beschwerde. Diese Unterlagen würden nunmehr unter einem vorgelegt.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Nach ständiger hg. Rechtsprechung trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei (vgl. etwa den Beschluss vom 21. April 1998, Zl. 98/18/0114). Dass der Partei bzw. dem Vertreter ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die in Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist das glaubhaft gemachte Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun. Nach ständiger hg. Rechtssprechung (vgl. auch dazu den Beschluss Zl. 98/18/0114) kann nämlich ein Rechtsanwalt bloß manipulative Tätigkeiten wie etwa die Kuvertierung von Schriftstücken verlässlichen Kanzleiangestellten ohne regelmäßige Kontrolle im Einzelfall überlassen.
Im vorliegenden Fall liegt der Fristversäumung eine fehlerhafte Befolgung der Anweisung des Rechtsanwalts durch eine ansonsten verlässliche Kanzleikraft in Bezug auf die (bloße) Abfertigung eines Schriftsatzes zu Grunde, weshalb die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war.
Wien, am 15. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003210139.X00Im RIS seit
03.12.2003