Der Gleichheitsgrundsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nur auf Bundesbürger, nicht aber auch auf Ausländer (VfSlg 8006, 7307 uva), woran auch die Menschenrechtskonvention nichts geändert hat (VfSlg 7307, 5059, 4952 ua).
Auch; Beisatz: Sowohl nach Art2 StGG als auch nach Art7 B-VG gilt der Gleichheitssatz nur für österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen (VfSlg6.240, 10.324 uva). (T1)
Beisatz: Eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern, die aus dem Beitritt zur Europäischen Staatengemeinschaft resultiert, ist sachlich gerechtfertigt. (T2)