RS OGH 1986/3/25 4Ob308/86, 4Ob354/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

UWG §2 C2b

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit bekräftigenden Worten wie "Das brauchen Sie uns nicht zu glauben, daß können wir beweisen", "Kein Schmäh", "Tatsache" oder "Das geben wir Ihnen schriftlich" und der Bezugnahme auf konkrete Leserzahlenerhebungen der Optima - Analyse enthält die Behauptung, eine bestimmte Zeitung werde "Seite für Seite, Artikel für Artikel, Anzeige für Anzeige" gelesen, einen sachlich nachweisbaren, im Fall seiner Unrichtigkeit zur Irreführung im Sinne des § 2 UWG geeigneten "Tatsachenkern".

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 308/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 308/86
    Veröff: ÖBl 1987,49
  • 4 Ob 354/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 354/87
    Auch; Beisatz: Hier: "Das BEZIRKSJOURNAL - die Lieblingszeitung der Wiener" - enthält bei Bezugnahme auf konkrete Leserzahlenerhebungen der Optima - Analyse und Bekräftigung der Anpreisung durch den Hinweis, diese Tatsachen auch beweisen zu können, Tatsachenkern. - "Das BEZIRKSJOURNAL - die Lieblingszeitung der Wiener". (T1) Veröff: ÖBl 1988,19 = MR 1987,144 (Korn)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0078175

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0040OB00308_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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