RS OGH 1986/3/26 9Os181/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1986
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Norm

StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Schuldfrage als Eventualfrage und nicht als Hauptfrage gestellt wurde, kann vom Angeklagten (schon) mangels der Möglichkeit eines für ihn nachteiligen Einflusses auf die Entscheidung nicht angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101631

Dokumentnummer

JJR_19860326_OGH0002_0090OS00181_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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