Norm
ABGB §98Rechtssatz
Daß alle, wann immer während der Dauer der Ehe geschehenen Vermögensvorgänge nicht nur im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG sondern sozusagen immer und vorrangig auch im Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eine Ehegatten im Erwerb des anderen berücksichtigt werden müßten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009626Dokumentnummer
JJR_19860402_OGH0002_0030OB00505_8600000_003