- 8 Ob 13/86
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 13/86
Veröff: ZVR 1987/82 S 245
- 7 Ob 729/88
Beisatz: Hier: Sturz in offene Künetten - Baugrube. (T1)
Veröff: VersR 1990,187 = ZVR 1990/85 S 233
- 7 Ob 589/89
Beisatz: Hier: Schadhafte Stelle im Gehsteig (Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der straßenerhaltenden Gemeinde). (T2)
- 10 Ob 2048/96s
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2048/96s
Beisatz: Hier: Ausrutschen einer Begleitperson in einer Krankenanstalt auf dem noch "sichtbar feuchten Boden" (Verschuldensteilung 1 : 1). (T3)
- 4 Ob 124/98h
nur: "Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. (T4)
- 6 Ob 253/99w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Sturz in leeres Brunnenbecken bei Rückwärtsgang; Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Verletzten. (T5)
Beisatz: Die Aufmerksamkeit von Personen innerhalb einer Personengruppe, die ein bestimmtes Ziel verfolgt, wie etwa eine Reisegruppe bei der Besichtigung einer Sehenswürdigkeit, gegenüber sich am Weg befindlichen Hindernissen aus verschiedenen Gründen abgelenkt ist, wie die Suche nach guten Fotomotiven und das Betrachten der Hauptgebäude. (T6)
Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass eine leerstehende und stillgelegte Brunnenanlage die Aufmerksamkeit von Passanten weit weniger auf sich zieht als ein mit Wasser gefüllter, in Betrieb befindlicher Springbrunnen, der nicht nur optisch ansprechender und auffälliger ist, sondern auch akustisch wahrzunehmen ist. Zudem wird die Gefährlichkeit eines Sturzes in ein Brunnenbecken wesentlich reduziert, wenn dieses mit Wasser gefüllt ist. (T7)
- 10 Ob 26/00x
nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T8)
- 7 Ob 271/00d
nur T4; Beisatz: Hier: Benützer eines Altpapiercontainers. (T9)
- 6 Ob 71/01m
nur T4
- 2 Ob 302/02d
Vgl aber: Beisatz: Wegen der von einem Radfahrer beziehungsweise Fußgänger erreichten unterschiedlichen Geschwindigkeiten können die Entscheidungen über das Mitverschulden eines unaufmerksamen Fußgängers nicht analog herangezogen werden. (T10)
- 7 Ob 28/04z
Auch; nur T4
- 2 Ob 265/06v
Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T11)
- 4 Ob 249/07g
nur T4; Beisatz: Hier: Niveauunterschied von 1,5-2,5 cm im Gehsteig. (T12)
- 1 Ob 236/07y
nur T4; Beisatz: Hier: Sturz über einen Felsstein auf einem mangelhaft beleuchteten Weg bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und raschem Gehtempo (Verschuldensteilung 1 : 1). (T13)
- 2 Ob 144/08b
nur T4; Beisatz: Ebenfalls ist von jedem Fußgänger zu verlangen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. (T14)
- 9 Ob 40/09m
nur T4; Beisatz: Hier: Betreten einer Liegenschaft ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers bei einem abschüssigen Gelände, leichter Schneelage und sonstiger auffälliger Ansammlung von Fahrnissen. (T15)
- 4 Ob 191/11h
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 191/11h
Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (alleinige) Haftung des Lokalbetreibers wegen unterlassener Anbringung eines Handlaufs bei einer Treppe als vertretbar angesehen. (T16)
- 5 Ob 155/11x
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 155/11x
Auch; nur ähnlich T4; Beisatz: Hier: Streupflichtverletzung; Wissen der Geschädigten um die vereiste Stelle. (T17)
- 3 Ob 15/13x
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 15/13x
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 237/12x
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 237/12x
nur T4; Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T18)
- 7 Ob 113/13p
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 113/13p
nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T19)
- 3 Ob 175/13a
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 175/13a
Auch
- 3 Ob 160/14x
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 160/14x
Auch
- 1 Ob 143/16k
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 143/16k
Beis wie T5; Beisatz: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger als Aufmerksamkeitsfehler anlastete, nicht vor die Füße geschaut zu haben, diese Sorglosigkeit jedoch weit weniger stark gewichtete (Anm.: 25% Mitverschulden) als jene der Beklagten wegen des unterlassenen Streuens der vereisten Fläche, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T20)
- 1 Ob 158/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 158/16s
- 6 Ob 11/19i
Auch; Beis wie T14
- 7 Ob 179/19b
Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T21)
- 3 Ob 77/20z
Vgl
- 8 Ob 102/20p
Vgl; Beisatz: Hier: Klägerin war sich der witterungsbedingten Rutschgefahr bewusst, und die Schneeschicht war für sie vor dem Unfall ohne weiteres erkennbar. Verschuldensteilung 1:1 mit dem Wegehalter, der grob sorgfaltswidrig überhaupt keine Maßnahmen setzte, um den Unfallbereich bei Schnee- und Eisglätte abzusichern. (T22)
- 2 Ob 130/20m
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: vereister Bereich. (T23)