RS OGH 1986/4/3 8Ob13/86, 7Ob729/88, 7Ob589/89, 10Ob2048/96s, 4Ob124/98h, 6Ob253/99w, 10Ob26/00x, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1986
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Norm

ABGB §1295
ABGB §1319a
ABGB §1304
ABGB §1304

Rechtssatz

"Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. Diese Verpflichtung gilt auch auf dem Gehsteig. (hier: Stolpern über Heizölschlauch eines Tankfahrzeuges).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 13/86
    Veröff: ZVR 1987/82 S 245
  • 7 Ob 729/88
    Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 729/88
    Beisatz: Hier: Sturz in offene Künetten - Baugrube. (T1)
    Veröff: VersR 1990,187 = ZVR 1990/85 S 233
  • 7 Ob 589/89
    Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 589/89
    Beisatz: Hier: Schadhafte Stelle im Gehsteig (Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der straßenerhaltenden Gemeinde). (T2)
  • 10 Ob 2048/96s
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2048/96s
    Beisatz: Hier: Ausrutschen einer Begleitperson in einer Krankenanstalt auf dem noch "sichtbar feuchten Boden" (Verschuldensteilung 1 : 1). (T3)
  • 4 Ob 124/98h
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 124/98h
    nur: "Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. (T4)
  • 6 Ob 253/99w
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 253/99w
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Sturz in leeres Brunnenbecken bei Rückwärtsgang; Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Verletzten. (T5)
    Beisatz: Die Aufmerksamkeit von Personen innerhalb einer Personengruppe, die ein bestimmtes Ziel verfolgt, wie etwa eine Reisegruppe bei der Besichtigung einer Sehenswürdigkeit, gegenüber sich am Weg befindlichen Hindernissen aus verschiedenen Gründen abgelenkt ist, wie die Suche nach guten Fotomotiven und das Betrachten der Hauptgebäude. (T6)
    Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass eine leerstehende und stillgelegte Brunnenanlage die Aufmerksamkeit von Passanten weit weniger auf sich zieht als ein mit Wasser gefüllter, in Betrieb befindlicher Springbrunnen, der nicht nur optisch ansprechender und auffälliger ist, sondern auch akustisch wahrzunehmen ist. Zudem wird die Gefährlichkeit eines Sturzes in ein Brunnenbecken wesentlich reduziert, wenn dieses mit Wasser gefüllt ist. (T7)
  • 10 Ob 26/00x
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 Ob 26/00x
    nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T8)
  • 7 Ob 271/00d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
    nur T4; Beisatz: Hier: Benützer eines Altpapiercontainers. (T9)
  • 6 Ob 71/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 71/01m
    nur T4
  • 2 Ob 302/02d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2003 2 Ob 302/02d
    Vgl aber: Beisatz: Wegen der von einem Radfahrer beziehungsweise Fußgänger erreichten unterschiedlichen Geschwindigkeiten können die Entscheidungen über das Mitverschulden eines unaufmerksamen Fußgängers nicht analog herangezogen werden. (T10)
  • 7 Ob 28/04z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 28/04z
    Auch; nur T4
  • 2 Ob 265/06v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 265/06v
    Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T11)
  • 4 Ob 249/07g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 249/07g
    nur T4; Beisatz: Hier: Niveauunterschied von 1,5-2,5 cm im Gehsteig. (T12)
  • 1 Ob 236/07y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 236/07y
    nur T4; Beisatz: Hier: Sturz über einen Felsstein auf einem mangelhaft beleuchteten Weg bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und raschem Gehtempo (Verschuldensteilung 1 : 1). (T13)
  • 2 Ob 144/08b
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 144/08b
    nur T4; Beisatz: Ebenfalls ist von jedem Fußgänger zu verlangen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. (T14)
  • 9 Ob 40/09m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 Ob 40/09m
    nur T4; Beisatz: Hier: Betreten einer Liegenschaft ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers bei einem abschüssigen Gelände, leichter Schneelage und sonstiger auffälliger Ansammlung von Fahrnissen. (T15)
  • 4 Ob 191/11h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 191/11h
    Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (alleinige) Haftung des Lokalbetreibers wegen unterlassener Anbringung eines Handlaufs bei einer Treppe als vertretbar angesehen. (T16)
  • 5 Ob 155/11x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 155/11x
    Auch; nur ähnlich T4; Beisatz: Hier: Streupflichtverletzung; Wissen der Geschädigten um die vereiste Stelle. (T17)
  • 3 Ob 15/13x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 15/13x
    Auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 237/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 237/12x
    nur T4; Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T18)
  • 7 Ob 113/13p
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 113/13p
    nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T19)
  • 3 Ob 175/13a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 175/13a
    Auch
  • 3 Ob 160/14x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 160/14x
    Auch
  • 1 Ob 143/16k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 143/16k
    Beis wie T5; Beisatz: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger als Aufmerksamkeitsfehler anlastete, nicht vor die Füße geschaut zu haben, diese Sorglosigkeit jedoch weit weniger stark gewichtete (Anm.: 25% Mitverschulden) als jene der Beklagten wegen des unterlassenen Streuens der vereisten Fläche, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T20)
  • 1 Ob 158/16s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 158/16s
  • 6 Ob 11/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 11/19i
    Auch; Beis wie T14
  • 7 Ob 179/19b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 179/19b
    Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T21)
  • 3 Ob 77/20z
    Entscheidungstext OGH 20.08.2020 3 Ob 77/20z
    Vgl
  • 8 Ob 102/20p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 102/20p
    Vgl; Beisatz: Hier: Klägerin war sich der witterungsbedingten Rutschgefahr bewusst, und die Schneeschicht war für sie vor dem Unfall ohne weiteres erkennbar. Verschuldensteilung 1:1 mit dem Wegehalter, der grob sorgfaltswidrig überhaupt keine Maßnahmen setzte, um den Unfallbereich bei Schnee- und Eisglätte abzusichern. (T22)
  • 2 Ob 130/20m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 130/20m
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: vereister Bereich. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0027447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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