Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Die Dauer der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes im österreichischen Bundesheer kann - ohne Rücksicht auf die Art der dabei entfalteten Tätigkeit - keinesfalls gemäß § 2 Abs 1 RAO in dem Ausbildungszeitraum für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071835Dokumentnummer
JJR_19860407_OGH0002_000BKV00001_8600000_001