Norm
StPO §349 Abs2Rechtssatz
Ergibt sich ungeachtet der chronologischen Verflechtung zweier Fakten für die Geschwornen weder logisch noch empirisch-faktisch die beweismäßig zwingende Notwendigkeit, wegen der Bejahung der einen Hauptfrage auch die zweite zu bejahen, und ist für das konkrete Vorliegen eines derartigen Zusammenhangs auch aus der Niederschrift der Geschwornen nicht zu entnehmen, dann sieht der OGH nach Lage des Falles trotz der Aufhebung des Wahrspruchs zur einen Hauptfrage keinen Anlaß, das vom Angeklagten erfolglos bekämpfte Verdikt zur anderen Hauptfrage bloß aus Gründen des Zusammenhanges zu kassieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101092Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0100OS00011_8600000_005