RS OGH 1986/4/8 2Ob15/86, 5Ob314/86, 9ObA35/93, 4Ob221/16b, 8Ob133/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1986
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Norm

ZPO §500 Abs2 Z2 IIC
ZPO §502 Abs3 Da3

Rechtssatz

Hat das Erstgericht die eingeklagte Forderung nur zum Teil zugesprochen, haben Kläger und Beklagter Berufung erhoben, und hat das Berufungsgericht das Ersturteil bestätigt, so müssen für die Beurteilung der Frage, ob der von der Bestätigung betroffene Teil S 60.000,-- übersteigt, beide bestätigenden Teile des Urteils des Berufungsgerichtes, obwohl sie zugunsten verschiedener Parteien ergingen, zusammengerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 15/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 2 Ob 15/86
    Veröff: EvBl 1987/33 S 147
  • 5 Ob 314/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 5 Ob 314/86
  • 9 ObA 35/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 35/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 46 Abs 1 Z 2 ASGG. (T1)
  • 4 Ob 221/16b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 221/16b
    Auch; Beisatz: Auch wenn das Berufungsgericht über zwei Berufungen zu entscheiden hat, liegt bei einem einheitlichen Anspruch doch nur ein Streitgegenstand vor. Bei einem in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand ist die Revisionszulässigkeit daher nach der Summe der mit den Berufungen angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen. (T2)
    Beisatz: Entsprechend haben auch die Bewertungsaussprüche bei einem nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand zu erfolgen. (T3)
  • 8 Ob 133/16s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 133/16s
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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