Norm
StPO §313 CRechtssatz
Die Auffassung, daß selbst ein im Endergebnis negatives Gutachten allein immer schon dann eine derartige Fragestellung indiziere, wenn es sich mit "in der Hauptverhandlung behandelten Sachverhaltsfragen" auseinandersetze, zu deren faktischer (hier psychiatrischer) Relevanz erst auf Grund der Begutachtung Stellung genommen werden kann, ist verfehlt; auch in solchen Fällen bedeutet die (insgesamt negative) Expertise als solche kein Tatsachenvorbringen, welches im Fall seiner Richtigkeit eine der hier aktuellen rechtlichen Konsequenzen nach sich zöge und deshalb zu einer entsprechenden Fragestellung an die Geschwornen verpflichten würde; auch diesfalls kommt es daher ausschließlich darauf an, ob in den im Gutachten (mit negativem Ergebnis) erörterten anderen Verfahrensergebnissen ihrerseits ein zumindest im Zweifel dahin wirksames Tatsachenvorbringen zu erblicken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100638Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0100OS00011_8600000_004