Norm
StGB §278Rechtssatz
Das Merkmal "zur fortgesetzten Begehung" ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der fortgesetzten Tat; es setzt die Begehung mehrerer selbständiger (im einzelnen noch ungewisser) Taten voraus, woran es fehlt, wenn sich die Täter zur Begehung einer einzelnen, wenn auch im rechtstechnischen Sinn fortgesetzten, Handlung verbunden haben. Veröff: JZ 1986,968
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103920Dokumentnummer
JJR_19860408_AUSL000_001STR00109_8600000_001