RS OGH 1986/4/8 1StR109/86

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Norm

StGB §278

Rechtssatz

Das Merkmal "zur fortgesetzten Begehung" ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der fortgesetzten Tat; es setzt die Begehung mehrerer selbständiger (im einzelnen noch ungewisser) Taten voraus, woran es fehlt, wenn sich die Täter zur Begehung einer einzelnen, wenn auch im rechtstechnischen Sinn fortgesetzten, Handlung verbunden haben. Veröff: JZ 1986,968

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103920

Dokumentnummer

JJR_19860408_AUSL000_001STR00109_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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