Norm
EheG §55 gRechtssatz
Begehrt der Kläger die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 3 EheG und stellt der Beklagte einen Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG, ist, um die vom Gesetzgeber für den Fall eines Verschuldensausspruchs gewünschte Kontinuität der Unterhaltsberechtigung des Beklagten wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs 2 EheG) nicht zu gefährden, die Fällung eines Teilurteiles bloß über das Scheidungsbegehren unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018