RS OGH 1986/4/9 3StR551/85

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Veröffentlicht am 09.04.1986
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Norm

StPO §149a

Rechtssatz

Außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung ist es auch in Fällen schwerer Kriminalität grundsätzlich unzulässig, das nichtöffentlich gesprochene Wort des Angeklagten mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonband aufzunehmen, um Art und Weise seiner Gesprächsführung als Beweismittel gegen seinen Willen verwerten zu können.

Veröff: NJW 1986,2261 = MDR 1986,774

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103871

Dokumentnummer

JJR_19860409_AUSL000_003STR00551_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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