Norm
StPO §149aRechtssatz
Außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung ist es auch in Fällen schwerer Kriminalität grundsätzlich unzulässig, das nichtöffentlich gesprochene Wort des Angeklagten mittels einer ihm gegenüber verborgen gehaltenen Abhöranlage auf Tonband aufzunehmen, um Art und Weise seiner Gesprächsführung als Beweismittel gegen seinen Willen verwerten zu können.
Veröff: NJW 1986,2261 = MDR 1986,774
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103871Dokumentnummer
JJR_19860409_AUSL000_003STR00551_8500000_001