Norm
StGB §31Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) bedingt nachgesehen werden kann, kommt es nur auf deren Art und Ausmaß an. Daß die Summe der Freiheitsstrafen aus zwei zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen das im § 43 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorgesehene Höchstmaß übersteigt, schließt die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht generell aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091031Dokumentnummer
JJR_19860409_OGH0002_0090OS00019_8600000_001