RS OGH 1986/4/9 9Os19/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §31
StGB §40
StGB §43

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) bedingt nachgesehen werden kann, kommt es nur auf deren Art und Ausmaß an. Daß die Summe der Freiheitsstrafen aus zwei zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen das im § 43 Abs 1 oder Abs 2 StGB vorgesehene Höchstmaß übersteigt, schließt die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht generell aus.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 19/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1986 9 Os 19/86
    Veröff: EvBl 1986/183 S 766 = JBl 1986,536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091031

Dokumentnummer

JJR_19860409_OGH0002_0090OS00019_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten