Norm
AHG §1 DcRechtssatz
Wenn das Strafgericht auch nur im Rechtsmittelverfahren gegen ein Einziehungserkenntnis die Beteiligung des Eigentümers am Einziehungsverfahren gemäß § 444 Abs 1 StPO ablehnte, kommt § 444 Abs 2 StPO zum Tragen. Der auf Herausgabe der eingezogenen Gegenstände klagende Eigentümer macht damit einen von der StPO ausdrücklich eingeräumten Eigentumsanspruch geltend, für dessen Verfolgung ein Amtshaftungsverfahren nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049890Dokumentnummer
JJR_19860409_OGH0002_0010OB00003_8600000_001