Norm
ABGB §917aRechtssatz
Ob eine verwaltungsrechtlich normierte Preisregelung "zum Schutze eines Vertragspartners" erlassen wurde und daher auf den Einzelvertrag einwirkt, ist nach dem Schutzzweck der Preisregelung zu beurteilen; erforderlich ist, daß der einzelne geschützt werden soll. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Anwendung Allgemeiner Bedingungen und Tarife dient (auch) dem Schutz des Kunden. Die in Vollziehung des PreisG vom BMHGI mit Verordnung festgesetzte Regelung für die Ermittlung der Anschlußpreise bei Neuanschlüssen an das Niederspannungsnetz von Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist als zum Schutz des Stromabnehmers erlassen anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0038155Dokumentnummer
JJR_19860409_OGH0002_0010OB00553_8600000_002