Norm
GGG §8 Abs1Rechtssatz
Die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Sinn des § 41 Abs 2 StPO an einen Privatankläger (wie auch an einen Privatbeteiligten) entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die Gewährung von Verfahrenshilfe bleibt insoweit auf den durch § 8 Abs 1 GGG in Verbindung mit den dort zitierten §§ 63 bis 73 ZPO gezogenen Rahmen, nämlich die persönliche Gebührenfreiheit, beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059251Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0120OS00025_8600000_001