Norm
StPO §460 Abs1 BRechtssatz
Eine Strafverfügung kann nur ohne ein vorausgehendes (gerichtliches) Verfahren erlassen werden; zulässig sind ledig einfache Erhebungsakte. Nach einmal erfolgter Einleitung des ordentlichen Verfahrens ist jedoch die bereits begonnene - wenn auch vertagte (und allenfalls neu durchzuführende) Hauptverhandlung nach den allgemein geltenden Vorschriften durchzuführen und mit Urteil zu beenden (§ 458 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101667Dokumentnummer
JJR_19860410_OGH0002_0120OS00055_8600000_002